RS Vwgh 1997/4/16 97/21/0095

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0133 E 3. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern allein unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem VwGH nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. (Hinweis auf E vom 14.4.1986, 84/15/0140)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210095.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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