RS Vwgh 1997/4/16 95/03/0234

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/26 94/04/0077 1

Stammrechtssatz

§ 28 Abs 1 Z 2 GewO 1994 normiert kumulativ als Tatbestandserfordernis die hinreichende tatsächliche Befähigung, das Nichtvorliegen eines Ausschlußgrundes (§ 13 GewO 1994) UND das Vorliegen eines der alternativ umschriebenen Ausnahmegründe. Fehlt demnach auch nur eines der positiv erforderlichen Tatbestandselemente oder ist in Ansehung des Nachsichtswerbers ein Ausschlußgrund zu bejahen, dann führt bereits dies zur Abweisung des Nachsichtsansuchens, ohne daß die Beurteilung der anderen Tatbestantselemente an diesem Ergebnis etwas ändern könnte (Hinweis E 28.1.1992, 91/04/0207 und E 28.4.1992, 91/04/0320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030234.X02

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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