RS Vfgh 1995/9/28 G255/94

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

VfGG §62 Abs1
GSVG §143 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge im GSVG mangels hinreichender Deutlichkeit der zur Aufhebung beantragten Fassung der bekämpften Bestimmung

Rechtssatz

Ein Antrag, der sich damit begnügt, die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, zwar durch deren wörtliche Wiedergabe zu bezeichnen, ihre konkrete Fassung jedoch nicht nennt, wird dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn der Antrag vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage widersprüchlich erscheint. Denn dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltendgemachten Bedenken aufzuheben (vgl dazu VfSlg 11802/1988 mwN).

Das antragstellende Gericht begehrt die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in §143 Abs1 GSVG, was voraussetzen würde, daß es bei der bekämpften Bestimmung um die in Geltung stehende Fassung des GSVG geht. Gerade dies trifft jedoch offenkundig nicht zu, da sich die angefochtene Wortfolge in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung nicht findet. Einer Umdeutung des Aufhebungsantrages in ein Begehren auf Feststellung, daß die angefochtene Regelung verfassungswidrig war, steht jedoch entgegen, daß das GSVG bis zum Zeitpunkt der Antragstellung immerhin bereits zwanzigmal novelliert wurde. Die bekämpfte Wortfolge findet sich sowohl im letzten Satz des §143 Abs1 GSVG in der Stammfassung als auch in der durch die 16. Novelle zum GSVG geänderten Fassung des §143 Abs1 leg cit, und damit in mehreren Fassungen des GSVG.

Entscheidungstexte

  • G 255/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1995 G 255/94

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G255.1994

Dokumentnummer

JFR_10049072_94G00255_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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