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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/13 91/18/0010 5 verstärkter SenatStammrechtssatz
Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von fast der Hälfte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (116 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h) sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe (öS 2000,-- bei einem Strafrahmen bis öS 10000,--) sprechen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0043, 91/03/0250).
Schlagworte
Rücksichten der Generalprävention Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030358.X01Im RIS seit
11.07.2001