RS Vwgh 1997/4/16 96/03/0358

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/13 91/18/0010 5 verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von fast der Hälfte der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (116 km/h statt der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h) sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe (öS 2000,-- bei einem Strafrahmen bis öS 10000,--) sprechen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0043, 91/03/0250).

Schlagworte

Rücksichten der Generalprävention Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030358.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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