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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der alleinige Umstand, daß ein negatives klinisches Gutachten im Widerspruch zu einem ermittelten Blutalkoholwert steht, reicht nicht aus, begründete Zweifel an der Zuordnung der untersuchten Blutprobe zum Beschuldigten zu erwecken, weil trotz erheblicher Alkoholisierung klinische Symptome fehlen können (Hinweis E 4.3.1968, 1479/66 und E 18.9.1979, 1086/78, 130/79). Umso weniger können Wahrnehmungen und Schlußfolgerungen von Laien in bezug auf den Grad der Alkoholisierung aussagekräftig sein.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030355.X01Im RIS seit
12.06.2001