RS Vwgh 1997/4/16 96/03/0355

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Der alleinige Umstand, daß ein negatives klinisches Gutachten im Widerspruch zu einem ermittelten Blutalkoholwert steht, reicht nicht aus, begründete Zweifel an der Zuordnung der untersuchten Blutprobe zum Beschuldigten zu erwecken, weil trotz erheblicher Alkoholisierung klinische Symptome fehlen können (Hinweis E 4.3.1968, 1479/66 und E 18.9.1979, 1086/78, 130/79). Umso weniger können Wahrnehmungen und Schlußfolgerungen von Laien in bezug auf den Grad der Alkoholisierung aussagekräftig sein.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische Symptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030355.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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