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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Frage der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten kann (hier) sowohl im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Beamten auf - rückwirkende - Überstellung (die allerdings nicht in Betracht kommt), als auch in einem Verfahren betreffend die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 82d GehG bzw die Gebührlichkeit einer Dienstzulage gem § 82c GehG entschieden werden. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung in bezug auf die Verwendungsgruppe des Beamten VOR rechtskräftiger Entscheidung über sein Begehren auf rückwirkende Überstellung in die nächsthöhere Verwendungsgruppe ist unzulässig. Im Hinblick auf die mögliche Auswirkung eines derartigen Feststellungsbescheides auf weitere Verfahren ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beamten durch den unzulässigen Feststellungsbescheid nicht auszuschließen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120341.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012