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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §23 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Ende der Funktion als Personalvertreter erlöschen auch alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Stellung als Personalvertreter ergeben oder damit verknüpft sind, sofern nicht der Gesetzgeber davon ausdrücklich Abweichendes anordnet (vgl zB das Weiterbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach § 26 Abs 3 PVG). Für eine Dienstfreistellung nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG kommt nur ein Personalvertreter in Betracht. Mit der Beendigung der Funktion als Personalvertreter tritt gleichzeitig dessen vom Dienstgeber verfügte Dienstfreistellung außer Kraft; damit erlischt auch das Recht des dienstfreigestellten Personalvertreters auf Fortzahlung der laufenden Bezüge iSd § 25 Abs 4 Satz 2 PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120036.X01Im RIS seit
20.11.2000