Mit E 5.12.1996, G 9/96 ua, kundgemacht am 28.1.1997, BGBl 1997/16, hat der VfGH in § 99 Abs 6 lit c StVO idF der 19ten StVONov, BGBl 1994/518, die Wortfolge "in Abs 2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" als verfassungswidrig aufgehoben. Die Frage, ob in einem dem Anlaßfall gleichzuhaltenden Fall die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung gem § 99 Abs 6 lit c StVO idF der 19ten StVONov nach der teilweisen Aufhebung durch den VfGH verwirklicht, stellt sich als Vorfrage dar, die mangels Vorliegens einer bindenden gerichtlichen Verurteilung von der Behörde selbständig zu prüfen ist. Dies wurde hier unterlassen, weshalb der Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.