RS Vwgh 1997/4/16 96/03/0358

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte die - auf einer Autobahn - zulässige Höchstgeschwindigkeit (von hier 80 km/h) um 66 km/h überschritten, so ist die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 6.600,-- unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit und des Umstandes, daß durch die Tat keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, trotz des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung nur bei außergewöhnlich günstigen Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030358.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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