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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte die - auf einer Autobahn - zulässige Höchstgeschwindigkeit (von hier 80 km/h) um 66 km/h überschritten, so ist die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 6.600,-- unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit und des Umstandes, daß durch die Tat keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, trotz des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung nur bei außergewöhnlich günstigen Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030358.X02Im RIS seit
11.07.2001