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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/28 94/12/0109 2Stammrechtssatz
Die dem Beamten nach § 43 Abs 1 BDG 1979 treffende Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, spricht die Verpflichtung des Beamten an, seine volle Einsatzfähigkeit (im weiteren Sinn) für den Dienst zu erhalten (zum Teilaspekt, die gesundheitliche Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw wiederzuerlangen, siehe auch § 51 Abs 2 BDG 1979). Was dies im Einzelfall bedeutet und wo die Grenzen dieser "Treuepflicht" des Beamten (als Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers) liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994120345.X02Im RIS seit
20.11.2000