RS Vwgh 1997/4/17 97/18/0115

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0116

Rechtssatz

Wurde der ASt gem § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine an den VfGH gerichtete Beschwerde entsprechend zu ergänzen, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 1 Z 4 VwGG vor. Eine darüber hinausgehende Kontaktnahme des VwGH mit der Partei sieht die genannte Bestimmung nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180115.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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