RS Vfgh 1995/9/30 V41/94

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Veröffentlicht am 30.09.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Flächenwidmungsplan der Stadt Dornbirn vom 23.06.81
Vlbg RaumplanungsG §14
Vlbg RaumplanungsG §15
Vlbg RaumplanungsG §16
Vlbg Landesverfassung Art58 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der Verbalbestimmungen eines Flächenwidmungsplanes infolge Verletzung des raumordnungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung der Widmungsarten und wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Gebotes der Erkennbarkeit des Planinhaltes

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23.06.81.

Derartige Vorschriften sind einer vom sonstigen Inhalt des Flächenwidmungsplanes gesonderten Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG und somit auch einer entsprechenden Antragstellung durch den Landesvolksanwalt von Vorarlberg gemäß Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art58 Abs2 der Vlbg Landesverfassung zugänglich (vgl zB VfSlg 13180/1992).

Wie sich aus dem Zusammenhang aller sieben Punkte des Textes zum Flächenwidmungsplan der Stadt Dornbirn ergibt, sind dadurch normative Anordnungen getroffen worden, die - freilich in Zusammenhalt mit konkreten Widmungen im zeichnerisch dargestellten Teil des Flächenwidmungsplanes - eine bestimmte Bebaubarkeit der betreffenden Grundflächen regeln. Daß für das Verständnis des normativen Inhalts der allerdings nur mangelhaft formulierten Verordnungsbestimmung des Punktes 6 als interpretatorisches Hilfsmittel etwa ein Aktenvermerk des Amtes der Vorarlberger Landesregierung oder der dem Flächenwidmungsplan zugrundeliegende Verordnungsakt heranzuziehen ist, nimmt der Vorschrift nicht die Qualität einer Verordnung.

Die Punkte 1 bis 7 des Textes des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23.06.81 werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der von §14 Vlbg RaumplanungsG selbst getroffenen Unterscheidung zwischen Widmungen, die gesondert festzulegen "sind" und Widmungen, die festgelegt werden "können", ist zu entnehmen, daß eine undifferenzierte Widmung als "Baufläche" dem Gesetz nicht entsprechen würde.

Die Punkte 1 bis 7 des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dornbirn verletzen sowohl den raumplanungsrechtlichen Grundsatz der Trennung der Widmungsarten als auch die rechtsstaatlichen Anforderungen an Darstellung und Inhalt von Flächenwidmungsplänen.

Die in Punkt 1 angeordnete Widmung von Freiflächen und Bauerwartungsflächen als Wohngebiete und Mischgebiete, sofern sich dort zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes Wohngebäude oder Betriebsgebäude befanden, widerspricht der Trennung jener Flächen, wie sie §14, §15 und §16 Vlbg RaumplanungsG zu entnehmen ist. Den raumplanerischen Überlegungen muß im Hinblick auf den konkreten Baubestand zu entnehmen sein, warum innerhalb der jeweiligen Freifläche oder Bauerwartungsfläche eine Wohn- bzw Mischgebiets-"Insel" festgelegt wurde. Derartige Überlegungen sind der Flächenwidmungsplanung der Stadt Dornbirn insgesamt nicht zu entnehmen.

Im übrigen verletzt Punkt 1 auch die rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan, weil aus der zeichnerischen Darstellung im Verein mit Punkt 1 allein weder zu entnehmen ist, welche Teile der Frei- und Bauerwartungsflächen als Wohn- oder Mischgebiete gelten und in welchem Umfang jene Teile mit Rücksicht auf die

1.200 m2-Höchstgrenze "als Baufläche" gelten.

Ebenso für die übrigen angefochtenen Punkte des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich Ferienwohnungen, Mischgebieten mit ehemaligen Betriebsstätten, mit Bauwerken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, Ödlandflächen und Freihaltegebiete.

(ebenso bzgl des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ludesch vom 19.06.74 idF des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 07.06.88: E v 11.10.95, V27/95, sowie bzgl des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Schruns vom 08.06.78: E v 06.03.96, V167/95).

(Quasi-Anlaßfall zu V41/94: B1171/94, E v 11.10.95, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Anlaßfall zu V167/95: B380/95, E v 06.03.96).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, Widmungskategorien (Raumordnung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V41.1994

Dokumentnummer

JFR_10049070_94V00041_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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