RS Vwgh 1997/4/17 95/18/0738

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Da im Beschwerdefall nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß der Erklärende (ein "Kaufmann") in der Lage wäre, seiner materiell beglaubigten Verpflichtungserklärung gegenüber dem Fremden und dessen Ehefrau nachzukommen, wäre die belBeh verpflichtet gewesen, den Fremden aufzufordern, jene Umstände (wie die Einkommensverhältnisses und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen des Erklärenden) bekanntzugeben, die erst eine abschließende Beurteilung der Frage ermöglicht hätten, ob aufgrund der Verpflichtungserklärung - unter Bedachtnahme auf das Einkommen der Gattin des Fremden (S 8.500,-- brutto monatlich) - dessen Lebensunterhalt als iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gesichert angesehen werden kann oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180738.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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