RS Vwgh 1997/4/17 97/18/0176

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4 Z1;
AuslBG §3;
AuslBG §4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Beteiligt sich ein Fremder an einer OEG zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes behauptetermaßen nicht nur durch eine finanzielle Einlage, sondern auch durch die Erbringung von Arbeitsleistungen und sind diese Arbeitsleistungen als solche nach § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 2 AuslBG zu qualifizieren und wegen des Fehlens einer dafür erforderlichen Bewilligung nach dem AuslBG als "Schwarzarbeit" anzusehen, so ist über den Fremden ein Aufenthaltsverbot nach § 18 Abs 1 und nicht nach § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 zu verhängen, wenn er nicht von einem der in § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 genannten Organe betreten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180176.X02

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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