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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Beteiligt sich ein Fremder an einer OEG zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes behauptetermaßen nicht nur durch eine finanzielle Einlage, sondern auch durch die Erbringung von Arbeitsleistungen und sind diese Arbeitsleistungen als solche nach § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 2 AuslBG zu qualifizieren und wegen des Fehlens einer dafür erforderlichen Bewilligung nach dem AuslBG als "Schwarzarbeit" anzusehen, so ist über den Fremden ein Aufenthaltsverbot nach § 18 Abs 1 und nicht nach § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 zu verhängen, wenn er nicht von einem der in § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 genannten Organe betreten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180176.X02Im RIS seit
19.04.2001