RS Vfgh 1995/9/30 B967/93

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Veröffentlicht am 30.09.1995
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

StGG Art5
VergnügungssteuerV der Stadt Dornbirn vom 21.12.89

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für den Verkauf von Videokassetten; denkunmögliche Unterstellung des Verkaufs der in Betracht kommenden Bildträger unter den Abgabentatbestand des entgeltlichen Überlassens von Bildträgern zum nichtöffentlichen Abspielen

Rechtssatz

Wenn §3 der VergnügungssteuerV der Stadt Dornbirn vom 21.12.89 (in Übereinstimmung mit deren §1 Z1) die Abgabepflicht dahin umschreibt, daß der Abgabepflichtige den Bildträger "Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen ... überläßt", so kommt dadurch in sprachlich völlig eindeutiger Weise zum Ausdruck, daß demjenigen, dem der Bildträger überlassen wird, bloß die Verfügungsgewalt zur Benützung durch das (nichtöffentliche) Abspielen eingeräumt wird, er mithin verpflichtet ist, den ihm überlassenen Gegenstand dem Abgabepflichtigen sodann zurückzustellen. Im Hinblick auf die zu keinen Zweifeln Anlaß bietende sprachliche Fassung der Verordnungsstelle unterliegt also der mit der Übergabe des Bildträgers verbundene Verkauf nicht der Abgabepflicht, denn es wird hiebei dem Käufer die vollständige Verfügungsgewalt über den erworbenen Bildträger eingeräumt. Dazu kommt, daß das in der bezogenen Vorschrift in diesem Zusammenhang festgelegte Tatbestandselement des Abspielens "innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung" (also im Gebiet der Stadt Dornbirn) geradezu als sinnleer erschiene, wenn die Abgabepflicht auch den Verkauf des Bildträgers umfaßte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Videocassetten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B967.1993

Dokumentnummer

JFR_10049070_93B00967_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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