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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §16 Z1 litc;Rechtssatz
Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Pauschalgebühr jedenfalls unter Zugrundelegung des durch den Vergleich erhöhten Streitwertes zu berechnen. Aus dem Aufbau des Gesetzes läßt sich keinesfalls die Auffassung ableiten, daß im Falle einer Bewertung des Streitgegenstandes nach der im § 16 GGG aufgestellten Fiktion bei einem darüber abgeschlossenen Vergleich die Berechnung der Pauschalgebühr nach der im Vergleich vereinbarten Leistung ausgeschlossen sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160078.X01Im RIS seit
24.10.2001