RS Vwgh 1997/4/18 97/16/0078

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Z1 litc;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2;
GGG 1984 TP1;
ZPO §204;

Rechtssatz

Im Falle des Abschlusses eines Vergleiches ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Pauschalgebühr jedenfalls unter Zugrundelegung des durch den Vergleich erhöhten Streitwertes zu berechnen. Aus dem Aufbau des Gesetzes läßt sich keinesfalls die Auffassung ableiten, daß im Falle einer Bewertung des Streitgegenstandes nach der im § 16 GGG aufgestellten Fiktion bei einem darüber abgeschlossenen Vergleich die Berechnung der Pauschalgebühr nach der im Vergleich vereinbarten Leistung ausgeschlossen sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160078.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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