RS Vfgh 1995/9/30 V37/95, V38/95, V39/95

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Veröffentlicht am 30.09.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
BausperreV des Gemeinderates der Gemeinde Edt bei Lambach vom 16.12.92 §2
Oö RaumOG 1994 §36
Oö BauO §58 Abs1

Leitsatz

Kein Widerspruch einer Verordnung über die Verhängung einer Bausperre zur Oö BauO; hinlängliche Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung und der dahinterstehenden Zielvorstellung der Gemeinde anläßlich der Verhängung der Bausperre; keine unsachliche Verhinderung einer Bebauung; Rechtmäßigkeit der Bausperre unabhängig von Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Widmungsänderung

Rechtssatz

Es ist offenkundig, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Beschwerden die zitierte Bausperre der Gemeinde Edt lediglich bezüglich der Grundstücke Nr. 645/3, 646/9 und 691/14 der KG Kreisbichl, nicht aber hinsichtlich der sonstigen von der Bausperre erfaßten Grundstücke anzuwenden hat. Soweit mit dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung der Bausperre für die im §2 der Verordnung ziffernmäßig bezeichneten Grundstücke Nr. 645/3, 646/9 und 691/14 begehrt wird, ist er zulässig. Im übrigen war der Antrag zurückzuweisen.

Es genügt, in der Verordnung über eine Bausperre die beabsichtigte(n) Widmungsänderung(en) zu benennen, ohne daß die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt: Ob die Voraussetzungen für eine Flächenwidmungsplanänderung (§36 Oö RaumOG 1994) vorliegen, braucht bei Erlassung der Verordnung (über die Bausperre noch) nicht geprüft zu werden. Auch eine entsprechende Grundlagenforschung ist nicht im Zuge der Verhängung der Bausperre, sondern erst im Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anzustellen.

Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der BausperreV des Gemeinderates der Gemeinde Edt bei Lambach vom 16.12.92, soweit sie sich auf die Grundstücks-Nummern 691/14, 645/3 und 649/9 in §2 der Verordnung beziehen.

Der Gemeinderat hat damit die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlaß für die Verhängung der Bausperre bildete, in ihren Grundzügen hinlänglich umschrieben und auch die dahinterstehende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich gemacht.

Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die Bausperre entgegen §58 Abs1 Oö BauO nicht "im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung" verordnet wurde. Die Erlassung einer Bausperre, um eine "Bebauung zu verhindern", ist nicht von vornherein gleichheitswidrig, weil mißbräuchlich.

Entscheidungstexte

  • V 37-39/95
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.09.1995 V 37-39/95

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Baurecht, Bausperre, Raumordnung, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V37.1995

Dokumentnummer

JFR_10049070_95V00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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