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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §361;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH fehlt es mehreren späteren Erwerbern an der Bauherreneigenschaft immer schon dann, wenn im Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlußfassungen noch nicht alle Interessenten Miteigentümer waren (Hinweis E 30.5.1994, 93/16/0095, 93/16/0096); bloße Interessenten, die noch nicht einmal einen Übereignungsanspruch erworben haben, sind nicht als Bauherren anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160043.X01Im RIS seit
20.11.2000