RS Vwgh 1997/4/18 95/19/1305

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
ZustG §25 Abs1;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 93/01/0076 1 (Angemerkt sei nur, daß dies auch der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung iSd § 25 Abs 1 ZustG immanent ist; Hinweis E 29.11.1989, 89/01/0388)

Stammrechtssatz

Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur die Voraussetzung, daß die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, daß eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191305.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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