RS Vwgh 1997/4/18 95/19/1707

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §35;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §73;

Rechtssatz

Die Einbringung eines Devolutionsantrages nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gem § 73 AVG kann für sich alleine noch keine offensichtliche Mutwilligkeit darstellen. Ohne die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall zu der Frage, ob der Rechtsvertreter von der vom Vertretenen beabsichtigten Zurückziehung des Antrages (hier: auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) wußte, als er den Devolutionsantrag einbrachte, und ohne Einräumung des Parteiengehörs hiezu durfte die Behörde die offensichtliche Mutwilligkeit des Vorgehens des Rechtsanwaltes vorliegendenfalls keinesfalls als erwiesen erachten.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191707.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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