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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Einbringung eines Devolutionsantrages nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gem § 73 AVG kann für sich alleine noch keine offensichtliche Mutwilligkeit darstellen. Ohne die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall zu der Frage, ob der Rechtsvertreter von der vom Vertretenen beabsichtigten Zurückziehung des Antrages (hier: auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) wußte, als er den Devolutionsantrag einbrachte, und ohne Einräumung des Parteiengehörs hiezu durfte die Behörde die offensichtliche Mutwilligkeit des Vorgehens des Rechtsanwaltes vorliegendenfalls keinesfalls als erwiesen erachten.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191707.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011