RS Vwgh 1997/4/18 95/19/1268

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Erhebungen der Staatsanwaltschaft betreffend eine möglicherweise einzubringende Klage wegen Ehenichtigkeit stellen kein bei der zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständigen Behörde anhängiges Verfahren dar. Die Staatsanwaltschaft ist im zivilprozessualen Verfahren nach Einbringung der Klage auf Ehenichtigkeit Partei, und die zuständige Behörde zur Behandlung der Klage auf Ehenichtigkeit ist das Zivilgericht. Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Klage auf Ehenichtigkeit ist nicht eingerichtet, und es kann bei Erhebungen nicht von einem Verfahren im normativ-technischen Sinn gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191268.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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