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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Erhebungen der Staatsanwaltschaft betreffend eine möglicherweise einzubringende Klage wegen Ehenichtigkeit stellen kein bei der zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständigen Behörde anhängiges Verfahren dar. Die Staatsanwaltschaft ist im zivilprozessualen Verfahren nach Einbringung der Klage auf Ehenichtigkeit Partei, und die zuständige Behörde zur Behandlung der Klage auf Ehenichtigkeit ist das Zivilgericht. Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Klage auf Ehenichtigkeit ist nicht eingerichtet, und es kann bei Erhebungen nicht von einem Verfahren im normativ-technischen Sinn gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191268.X01Im RIS seit
11.07.2001