RS Vwgh 1997/4/18 95/19/1706

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0239/54 E 9. März 1955 RS 2

Stammrechtssatz

Es muß nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewußtsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muß auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191706.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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