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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0239/54 E 9. März 1955 RS 2Stammrechtssatz
Es muß nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewußtsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muß auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191706.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011