RS Vwgh 1997/4/18 97/16/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §186 Abs3;
BewG 1955 §1 Abs2;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0066 2

Stammrechtssatz

Bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft sind auch Guthaben auf einem für den Gesellschafter geführten Konto, das reinen Forderungscharakter aufweist, mitzuerfassen (Hinweis Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum BewG/2, 321). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der Einheitsbewertung ist es nicht möglich, in den Fällen, in denen die Gesellschaftsvertragsgebühr vom (anteiligen) Einheitswert zu bemessen ist, ein solches Guthaben - das an sich nicht zum Geschäftsanteil des Gesellschafters gehört (Hinweis E 11.3.1982, 81/15/0025) - aus der Gebührenbemessungsgrundlage auszuscheiden (Hinweis E 8.3.1984, 83/15/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160005.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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