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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §11;Rechtssatz
Der Versuch einer strafbaren Handlung tritt hinter deren Vollendung zurück, wenn ein einheitlicher Tatentschluß beide Deliktstufen umfaßt; Voraussetzung in objektiver Beziehung ist Identität des Gegenstandes der Versuchshandlung und des vollendeten Delikts. Voraussetzung der die Realkonkurrenz ausschließenden sogenannten stillschweigenden Subsidiarität ist somit, daß die Versuchshandlung und die letztlich erfolgte Ausführung eine Sinneinheit bilden. Es muß sich dabei um ein einheitliches Tatgeschehen handeln, gekennzeichnet durch einen einheitlichen Willensentscheid, Identität des Geschädigten, Identität des angegriffenen Objektes und zeitlicher Zusammenhang. Entscheidend ist, daß die mehreren Ausführungshandlungen, die in ihrer Gesamtheit den Deliktstypus in seiner äußeren Tatseite herstellen, von einem einheitlichen Vorsatz umspannt und auf die Vollendung eines und desselben Deliktes ausgerichtet sind; nur unter diesen Voraussetzungen bilden sie eine dogmatische Einheit, wobei innerhalb dieser der zunächst unternommene Versuch der Straftat hinter ihrer schließlichen Vollendung regelmäßig zurücktritt. Daß der eigene Versuch des Beschuldigten zunächst mißlang, weshalb er jemanden anderen dazu bestimmte, den von ihm von Anfang an angestrebten Erfolg herbeizuführen, ändert nichts an dem sämtliche Ausführungshandlungen umspannenden Tatvorsatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160115.X02Im RIS seit
07.06.2001