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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Ärzte-AusbildungsO betreffend die Führung bestimmter Berufsbezeichnungen mangels unmittelbarer Betroffenheit des antragstellenden Facharztes für Innere MedizinRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §33 Abs1 und §38 Z8 der Ärzte-AusbildungsO, BGBl 152/1994.
§33 Abs1 Ärzte-AusbildungsO bezieht sich nur auf die Berufsbezeichnung von Personen, die vor Inkrafttreten der Ärzte-AusbildungsO die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharzt für Anästhesiologie" erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden. Deren Rechtsposition, nicht aber die der Fachärzte für Innere Medizin und damit auch nicht die des Antragstellers wird durch die in Rede stehende Vorschrift gestaltet.
§38 Z8 Ärzte-AusbildungsO ermöglicht es ua auch Fachärzten für Innere Medizin bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an ihre Berufsbezeichnung in Klammer den Zusatz "Intensivmedizin" anzuschließen. Nur ein Teil dieser Vorschrift, nämlich die Wortfolge "Innere Medizin", ist potentiell dazu geeignet, Rechtswirkungen für den Antragsteller zu entfalten. Zu deren Aktualisierung aber bedarf es, wie sich aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift ergibt, der Stellung eines entsprechenden Antrages.
Die von der Bundesministerin für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da Prozeßkostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art139 B-VG nur für obsiegende Individualantragsteller vorgesehen sind (§61a VfGG).
Auf die Äußerung der behaupteterweise als mitbeteiligte Parteien einschreitenden Personen - die zur Stützung der Legitimation ihres Einschreitens bezogene Judikatur hat Bescheidbeschwerden, nicht aber Normenprüfungsverfahren zum Gegenstand - war mangels Parteistellung (vgl VfSlg 8521/1979) nicht einzugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Ärzte, Berufsrecht Ärzte, VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, VfGH / ParteienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V166.1994Dokumentnummer
JFR_10048998_94V00166_01