RS Vwgh 1997/4/18 95/19/1706

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0915/53 E 9. Juni 1954 RS 1

Stammrechtssatz

Über einen Parteienvertreter kann nur dann eine Mutwillensstrafe wegen Einbringung eines Rechtsmittels verhängt werden, wenn erwiesen ist, daß dieser offenbar mutwillig dasselbe auf Grund einer generellen Ermächtigung, also ohne ausdrücklichen Auftrag für den in Betracht kommenden Rechtsfall eingebracht hat.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191706.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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