RS Vwgh 1997/4/18 97/19/0476

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0722/76 E 14. Oktober 1976 VwSlg 9151 A/1976 RS 3 (hier: AuskunftspflichtG)

Stammrechtssatz

Nach Art 132 B-VG bzw § 27 VwGG kann auf den VwGH nur Recht und Pflicht zu einer ENTSCHEIDUNG, nicht aber die Pflicht übergehen, eine LEISTUNG von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der, anders als dies etwa bei Beurkundungen der Fall ist, keine Elemente behördlicher Festlegung von Rechten verbunden sind.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190476.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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