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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;Rechtssatz
Ändern sich beim Aufenthaltswerber die Verhältnisse in der Zeit zwischen dem Ausfüllen des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der Überreichung des Antrages bei der Behörde in den entscheidungswesentlichen Umständen (hier betreffend Aufenthalt im Inland), so ist es Sache des Antragstellers, darauf bei Überreichung des Antrages hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190178.X01Im RIS seit
11.07.2001