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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde ist dazu verhalten, (auch) das Vorliegen eines (ausreichenden) Krankenversicherungsschutzes initiativ darzulegen. Nur dadurch kommt er iSd Rechtsprechung des VwGH seiner Obliegenheit gem § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund iSd § 5 AufenthaltsG 1992 vorliegt. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur initiativen Darlegung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse des Fremden sowie des Versicherungsschutzes darf die Behörde auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt davon ausgehen, daß dem Fremden nur die in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekanntgegebenen und bescheinigten Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen (Hinweis E 26.3.1996, 95/19/0286; E 20.6.1996, 95/19/1466, 1467, 1479).
Schlagworte
Verweigerung der SprecherlaubnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191824.X01Im RIS seit
02.05.2001