RS Vwgh 1997/4/18 95/19/1824

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Fremde ist dazu verhalten, (auch) das Vorliegen eines (ausreichenden) Krankenversicherungsschutzes initiativ darzulegen. Nur dadurch kommt er iSd Rechtsprechung des VwGH seiner Obliegenheit gem § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund iSd § 5 AufenthaltsG 1992 vorliegt. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur initiativen Darlegung der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Wohnverhältnisse des Fremden sowie des Versicherungsschutzes darf die Behörde auch im Berufungsverfahren ohne entsprechenden Vorhalt davon ausgehen, daß dem Fremden nur die in seinem Bewilligungsantrag und im folgenden Verwaltungsverfahren von sich aus bekanntgegebenen und bescheinigten Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen (Hinweis E 26.3.1996, 95/19/0286; E 20.6.1996, 95/19/1466, 1467, 1479).

Schlagworte

Verweigerung der Sprecherlaubnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191824.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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