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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Öffentlicherklärung einer Interessentenstraße mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung eines Antrags der MiteigentümerRechtssatz
Die Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wagrain vom 04.04.91, mit der die sogenannte "Röckgasse" zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Privatstraße zu einer öffentlichen Interessentenstraße erklärt werden kann, sind - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 11162/1986 ausgeführt hat - in §41 Sbg LandesstraßenG 1972 abschließend geregelt.
Die mitbeteiligten Parteien haben nie ein Begehren auf Erklärung der in ihrem Miteigentum stehenden Privatstraßen zu öffentlichen Interessentenstraßen gestellt.
Daraus ergibt sich, daß die "Röckgasse" ohne Vorliegen einer Voraussetzung des §41 Sbg LandesstraßenG 1972 zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde.
Schlagworte
Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), Verordnungserlassung, Öffentlicherklärung (einer Straße)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V57.1995Dokumentnummer
JFR_10048998_95V00057_01