RS Vwgh 1997/4/18 95/19/1819

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1;
AufG 1992 §12 Abs3 idF 1995/351;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/08/31 95/19/0539 1

Stammrechtssatz

Das dem in § 1 Aufenthaltsrecht Bosnien - Herzegowina 1995/389 umschriebenen Personenkreis zustehende vorläufige Aufenthaltsrecht beruht - ohne daß es eines rechtsgestaltenden Behördenaktes bedürfte - unmittelbar auf dieser Verordnung. Durch § 12 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 ist lediglich die Ersichtlichmachung dieses Aufenthaltsrechtes durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden vorgesehen. Durch Verweigerung eines gesetzlich gar nicht vorgesehenen rechtsgestaltenden Bescheides kann aber in die unmittelbar aus der zitierten Verordnung erfließende Berechtigung nicht eingegriffen werden. Eine Beseitigung einer derartigen Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des FrG 1993 in Betracht (Hinweis E 19.5.1994, 94/18/0104).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191819.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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