RS Vwgh 1997/4/18 97/16/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0044

Rechtssatz

Das Übersehen eines ins Auge springenden Fehlers unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Rechtsanwaltes ist kein Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist überdies ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht/2, Randzahl 580; hier: Der Konzipient des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers, ein nach Angaben des Rechtsanwaltes gewissenhafter Mitarbeiter, der im vierten Ausbildungsjahr steht und die Rechtsanwaltsprüfung positiv abgelegt hat, hat in der Beschwerde für den Beschwerdeführer versehentlich eine auch vom Finanzamt verwendete Bezeichnung gewählt, die mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung einer Firma nicht vereinbar war; der Rechtsanwalt hat auf die bei Vorlage der Beschwerde zur Unterschrift gemachte Aussage des Konzipienten, die die richtige Schreibweise bzw den Wortlaut des Beschwerdeführers, wie vom Rechtsanwalt aufgetragen, kontrolliert zu haben, vertraut; der Konzipient hat seine Fehlleistung erst später bemerkt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160043.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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