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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §13 Abs1;Rechtssatz
Die von § 15 StGB generell angeordnete Ausdehnung des Anwendungsbereiches aller Vorsatzdelikte auf Versuchshandlungen gilt nur für den Fall, daß das betreffende Delikt nicht vollendet wurde (Hinweis Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 400). Mehrere Ausführungshandlungen bilden eine Einheit, wenn sie von einem einheitlichen - wenn auch vielleicht im Zuge der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf die Vollendung eines und deselben Verbrechens ausgerichtet sind. Das gilt auch, wenn eine Angriffshandlung fehlschlägt und daher eine weitere angeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160115.X01Im RIS seit
07.06.2001