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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Hält die Behörde den (durch die Urkunde über den Gesellschaftsvertrag dokumentierten) Sachverhalt für die Abgabenerhebung für ausreichend, bildet das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer Tatsachen in bezug auf den im Erstbescheid besteuerten Vorgang einen Wiederaufnahmsgrund, und zwar auch dann, wenn der Behörde ein Verschulden am Unterbleiben der für die Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen im Erstverfahren vorzuwerfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995160185.X02Im RIS seit
11.06.2001