RS Vfgh 1995/10/2 G175/94

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Veröffentlicht am 02.10.1995
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VwGG §33
Sbg GdO 1976 §63 Abs4 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung einer Bestimmung einer Gemeindeordnung betreffs den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Vorstellungen mangels Präjudizialität; materielle Klaglosstellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Aufhebung des Abgabenbescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde trotz nicht erfolgter Aufhebung des verfahrensrechtlichen Bescheides über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung

Rechtssatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §63 Abs4 litd Sbg GdO 1976 mangels Präjudizialität.

Beschwerdegegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zwar lediglich der Bescheid der Landesregierung, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer, ihrer gegen einen Gemeindeabgabenbescheid gerichteten Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde; nicht dieser Bescheid wurde nach Beschwerdeerhebung von der Behörde aufgehoben, sondern der Gemeindeabgabenbescheid. Dem Verwaltungsgerichtshof ist also insofern beizupflichten, daß damit nicht formelle Klaglosstellung eingetreten ist.

Durch die Aufhebung des Gemeindeabgabenbescheides ist aber Klaglosstellung im materiellen Sinn erfolgt.

Es ist undenkbar, daß nach Wegfall des eine Abgabe vorschreibenden Bescheides die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann; vielmehr ist auch in Ansehung der zuletzt genannten Entscheidung jedenfalls die Beschwer entfallen. Das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Ergebnis, er habe das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren wegen materieller Klaglosstellung einzustellen, wird also unabhängig davon erzielt, ob die bekämpfte Gesetzesstelle überhaupt der Rechtsordnung angehört oder nicht, und unabhängig davon, welchen Inhalt jene Norm hat, die die Rechtsfolgen eines Antrages auf aufschiebende Wirkung (hinsichtlich der Vorstellung gegen den die Abgabe vorschreibenden Bescheid) regelt.

Entscheidungstexte

  • G 175/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1995 G 175/94

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Gemeinderecht, Vorstellung, Wirkung aufschiebende, Klaglosstellung, Verwaltungsgerichtshof, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G175.1994

Dokumentnummer

JFR_10048998_94G00175_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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