RS Vwgh 1997/4/18 96/19/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §4;
AVG §38;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
JN §49 Abs2 Z2b;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, daß das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bzw dem hiefür zuständigen Gericht bildet. Die Staatsanwaltschaft (hier: Wien) ist zur Lösung der von der Aufenthaltsbehörde als Vorfrage angesehenen "Ehenichtigkeit" nicht berufen, sondern das zuständige Zivilgericht, weshalb eine Aussetzung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das derzeit anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien" rechtswidrig ist.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190071.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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