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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §4;Rechtssatz
Aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, daß das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bzw dem hiefür zuständigen Gericht bildet. Die Staatsanwaltschaft (hier: Wien) ist zur Lösung der von der Aufenthaltsbehörde als Vorfrage angesehenen "Ehenichtigkeit" nicht berufen, sondern das zuständige Zivilgericht, weshalb eine Aussetzung des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das derzeit anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien" rechtswidrig ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190071.X01Im RIS seit
11.07.2001