RS Vwgh 1997/4/18 95/19/1706

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/21/0046 3

Stammrechtssatz

Wurde dem Rechtsanwalt auf seine telefonische Anfrage bei der Behörde mitgeteilt, daß der Zustellvorgang des von ihm urgierten Bescheides bereits im Gange sei und bringt der Rechtsanwalt am selben Tag per Telefax bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einen Antrag gemäß § 73 Abs 2 AVG ein, so ist ein solches Vorgehen durch den Rechtsanwalt als mutwillig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191706.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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