RS Vwgh 1997/4/18 97/16/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §7
GGG 1984 TP1 Anm3
GGG 1984 TP2 Anm3
GGG 1984 TP3 Anm2
VwRallg
ZPO §483 Abs3

Rechtssatz

TP 2 Anm 3 GGG enthält zur Frage, daß über ein erhobenes Rechtsmittel vom Gericht zweiter Instanz (warum auch immer) nicht entschieden wird, eine SPEZIELLE Regelung. Mit Rücksicht darauf, daß der Fall, daß über ein Rechtsmittel, welches gem § 2 Z 1 lit c GGG mit seiner Überreichung die Gebührenpflicht ausgelöst hat, vom Gericht zweiter Instanz nicht entschieden wird, AUSDRÜCKLICH kein Erlöschen der Gebührenpflicht bewirkt, ist das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit im Gesetz bzw eine analoge Anwendung der TP 1 Anm 3 bzw der TP 3 Anm 2 GGG zu verneinen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160020.X01

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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