RS Vfgh 1995/10/2 V40/95

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Veröffentlicht am 02.10.1995
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Verordnung der Gemeinde Bürserberg vom 25.11.93
Vlbg GemeindeO §91

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnung einer Gemeinde über Hand- und Zugdienste aufgrund der Verpflichtung des Haushaltsvorstands zu bestimmten Dienstleistungen ohne Einräumung einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Namhaftmachung eines Vertreters oder der Leistung eines Ersatzbetrages wegen Widerspruchs zur Gemeindeordnung

Rechtssatz

Die Verordnung des Gemeindevorstands der Gemeinde Bürserberg über die Vorschreibung von Hand- und Zugdiensten vom 25.11.93 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§91 Vlbg GemeindeO setzt - verfassungskonform interpretiert - voraus, daß nur solche Dienstleistungen vorgeschrieben werden dürfen, die der Verpflichtete auch selbst erbringen kann (VfSlg 13185/1992 mwN). Die angefochtene Verordnung enthält nun für einen zur vorgeschriebenen Dienstleistung unfähig(en)(gewordenen) Haushaltsvorstand keinerlei Ausnahmeregelung. Damit ist ein solcher Haushaltsvorstand aber zur Leistung des Ersatzbetrags oder zur Namhaftmachung eines tauglichen Vertreters verpflichtet, ohne daß ihm die gesetzlich eingeräumte (umfassende) Wahlmöglichkeit (§91 letzter Satz Vlbg GemeindeO) zustünde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Hand- und Zugdienste, Zwangsarbeit, Haushaltsvorstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V40.1995

Dokumentnummer

JFR_10048998_95V00040_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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