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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Verordnung einer Gemeinde über Hand- und Zugdienste aufgrund der Verpflichtung des Haushaltsvorstands zu bestimmten Dienstleistungen ohne Einräumung einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Namhaftmachung eines Vertreters oder der Leistung eines Ersatzbetrages wegen Widerspruchs zur GemeindeordnungRechtssatz
Die Verordnung des Gemeindevorstands der Gemeinde Bürserberg über die Vorschreibung von Hand- und Zugdiensten vom 25.11.93 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§91 Vlbg GemeindeO setzt - verfassungskonform interpretiert - voraus, daß nur solche Dienstleistungen vorgeschrieben werden dürfen, die der Verpflichtete auch selbst erbringen kann (VfSlg 13185/1992 mwN). Die angefochtene Verordnung enthält nun für einen zur vorgeschriebenen Dienstleistung unfähig(en)(gewordenen) Haushaltsvorstand keinerlei Ausnahmeregelung. Damit ist ein solcher Haushaltsvorstand aber zur Leistung des Ersatzbetrags oder zur Namhaftmachung eines tauglichen Vertreters verpflichtet, ohne daß ihm die gesetzlich eingeräumte (umfassende) Wahlmöglichkeit (§91 letzter Satz Vlbg GemeindeO) zustünde.
Schlagworte
Gemeinderecht, Hand- und Zugdienste, Zwangsarbeit, HaushaltsvorstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V40.1995Dokumentnummer
JFR_10048998_95V00040_01