Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §22;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0140 2Stammrechtssatz
Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einer Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem gemäß § 26 GebG 1957 als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen (Hinweis E 16.3.1987, 85/15/0246; E 19.6.1989, 88/15/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160079.X01Im RIS seit
20.11.2000