RS Vwgh 1997/4/18 97/16/0079

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Veröffentlicht am 18.04.1997
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Norm

GebG 1957 §22;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0140 2

Stammrechtssatz

Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einer Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem gemäß § 26 GebG 1957 als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen (Hinweis E 16.3.1987, 85/15/0246; E 19.6.1989, 88/15/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160079.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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