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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Zwar bildet eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0132). Doch liegt eine solche Erkrankung nur dann vor, wenn zufolge der Krankheit der Vertreter der beschwerdeführenden Partei außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ist nur dann außerstande, solche Handlungen fristgerecht zu setzen, wenn zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden konnte (Hinweis E 28.11.1978, 1167/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191625.X01Im RIS seit
20.11.2000