RS Vwgh 1997/4/18 97/16/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ASGG §54 Abs1;
ASGG §54 Abs5;
ZPO §228;

Rechtssatz

Die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG ist ein nach seinem Schutzzweck den sogenannten Verbandsklagen verwandtes Instrument (Hinweis Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303ff, 305), mit der Rechtsnatur einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO (Hinweis Gamerith aaO 307), allerdings ohne Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage eines der materiell Betroffenen (§ 54 Abs 5 ASGG; Gamerith aaO 308 und 315). Die Urteilswirkungen in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG erstrecken sich nur auf die Prozeßparteien (also den Arbeitgeber und das betreffende Organ der

Arbeiternehmerschaft), nicht aber auf die einzelnen Arbeitnehmer. Beachtet zB ein Arbeitgeber ein positives Feststellungsurteil nicht, so müßten die einzelnen Arbeitnehmer zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Leistungsklagen erheben (Hinweis Gamerith aaO 5310)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160074.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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