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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §54 Abs1;Rechtssatz
Die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG ist ein nach seinem Schutzzweck den sogenannten Verbandsklagen verwandtes Instrument (Hinweis Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 303ff, 305), mit der Rechtsnatur einer Feststellungsklage iSd § 228 ZPO (Hinweis Gamerith aaO 307), allerdings ohne Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage eines der materiell Betroffenen (§ 54 Abs 5 ASGG; Gamerith aaO 308 und 315). Die Urteilswirkungen in einem Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG erstrecken sich nur auf die Prozeßparteien (also den Arbeitgeber und das betreffende Organ der
Arbeiternehmerschaft), nicht aber auf die einzelnen Arbeitnehmer. Beachtet zB ein Arbeitgeber ein positives Feststellungsurteil nicht, so müßten die einzelnen Arbeitnehmer zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Leistungsklagen erheben (Hinweis Gamerith aaO 5310)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160074.X01Im RIS seit
24.10.2001