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35 ZollrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Zurückweisung auf Aufhebung bereits aufgehobener Bestimmungen gerichteter Verordnungsprüfungsanträge eines Gerichts mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes; Aufhebung von Bestimmungen diverser ImportausgleichsVen für Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft wegen Mißachtung des Vorrangs der Verfahrensregel der vorrangigen Beachtung völkerrechtlicher Vereinbarungen bei der Festsetzung von ImportausgleichssätzenRechtssatz
Teilweise Zulässigkeit, teilweise keine Zulässigkeit (Fehlen eines tauglichen Prüfungsgegenstandes) von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen diverser ImportausgleichsVen.
Aus dem Zusammenhalt der Gerichtsanträge und deren Begründung ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, welche Verordnungsstellen bekämpft werden und weshalb die Gerichte deren Präjudizialität annehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 12778/1991 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur) kann jedoch ein(e) bereits aufgehobene(s) oder als verfassungswidrig (gesetzwidrig) festgestellte(s) Gesetz (Verordnung) nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Der Importausgleich iSd GeflügelwirtschaftsG 1988 ist eine Art "beweglicher Zoll", dessen Höhe nach den im GeflügelwirtschaftsG festgelegten Regeln aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware zu errechnen ist. Diese variable Abschöpfung zielt darauf ab, generell einen Schutz der inländischen Geflügelwirtschaft gegen billigere Importe zu bieten, sowie darauf, die heimischen Preise zu stabilisieren (vgl §2 und §3 Abs5 GeflügelwirtschaftsG 1988). Der Ausgleichszoll iSd Art2 des Subventionskodex ist ein Sonderzoll, der erhoben wird, um jede für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen; er richtet sich gegen eine unfaire Exportförderung durch einen anderen Staat.
Aufhebung von Bestimmungen diverser ImportausgleichsVen 1988-1994 für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft.
Vorrang der Verfahrensregel des §5 GeflügelwirtschaftsG 1988 zugunsten der Beachtung völkerrechtlicher Vereinbarungen bei der Festsetzung von Importausgleichssätzen vor §3 GeflügelwirtschaftsG 1988 (siehe Vorerkenntnis E v 29.09.94, V97/93 ua).
Wäre dies anders, so würde damit dem Gesetzgeber zugesonnen, er hätte eine Norm ohne konkreten Zweck geschaffen; auch unter diesem Gesichtspunkt ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei §5 GeflügelwirtschaftsG 1988 (insbesondere) an den Subventionskodex gedacht hat.
Wie immer die in Betracht kommenden Normen die bei Import von Geflügel zu entrichtenden Beträge (Zölle) bezeichnen (so etwa im §3 GeflügelwirtschaftsG 1988 mit "Importausgleich", im Art2 des Subventionskodex mit "Ausgleichszoll"), dienen sie demselben Zweck, nämlich den heimischen Markt vor (fairer oder unfairer) übermächtiger ausländischer Konkurrenz zu schützen. Die zur Erreichung dieses Zieles eingesetzten rechtlichen Instrumente sind also vergleichbar und können einander supplieren.
Es obliegt dem nationalen Gesetzgeber, wie er den Subventionskodex mit der (übrigen) österreichischen Rechtsordnung harmonisiert.
Wenn die Importausgleichssätze für einen Teil des aus verschiedenen Staaten eingeführten Geflügels nicht - wie geschehen - gemäß §3 GeflügelwirtschaftsG 1988, sondern in einem nach §5 GeflügelwirtschaftsG 1988 iVm dem Subventionskodex durchzuführenden Verfahren festzusetzen gewesen wären, hätte dies zur Folge, daß die in der Äußerung des BMLF geschilderten Ermittlungsergebnisse auch für die Staaten, für die der Subventionskodex nicht anzuwenden war, von unrichtigen Berechnungsgrundlagen ausgingen, wäre doch bei Feststellung der durchschnittlichen Auslandspreise nach §3 GeflügelwirtschaftsG 1988 eine gemeinsame Betrachtung mit den nach dem Subventionskodex durchzuführenden Verfahren vorzunehmen gewesen.
Die aufgehobenen ImportausgleichsVen stehen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich in Geltung. Es war daher im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (siehe zB VfSlg 8709/1979, S 417; 10313/1984, S 858; 12930/1991, S 683; 13153/1992, S 48; VfGH 29.09.94 V97-138/93 ua Zlen, S 32) mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art139 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der eben genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen. (ebenso: E v 19.06.96, V184/95 ua, E v 25.11.96, V77/96 ua; siehe auch E v 27.11.97, V 114/97 betreffend ImportausgleichsV vom 20.10.93 und E v 09.06.98, V228/97 betreffend Aufhebung des §1 einer Zolltarifnummer in einer weiteren ImportausgleichsV vom 29.10.90).
(Anlaßfälle: E v 11.10.95, B269/94, B589-601/94, B1029/94, B1120/94, B 1187-1192/94, B 1269-1272/94, B1280-84/94, B1336/94, B1409/94, B1456/94, B 2401-2403/94, B465-468/95, B724,725/95, B732,733/95, B775-781/95, B804/95, B1159/95, B 1189,1190/95, B1228/95 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide; B589-601/94 auch Quasi-Anlaßfälle zu E v 29.09.94, V97/93; Anlaßfall zu V 114/97: E v 27.11.97, B4836/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Formerfordernisse, Rechtskraft, Wirtschaftslenkung, Geflügelwirtschaft, Zollrecht, Importausgleich, Auslegung, VfGH / Aufhebung, VfGH / Feststellung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VölkerrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V263.1994Dokumentnummer
JFR_10048998_94V00263_01