RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0488

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Derjenige, der die Aufstellung eines betriebsbereiten Glücksspielautomaten und das Spielen an diesem auf seine Rechnung ermöglicht, führt das Glücksspiel durch und ist Betreiber bzw Veranstalter iSd § 52 Abs 1 Z 5 GSpG 1989. Dies setzt nicht seine Eigentümerschaft am Automaten voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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