RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0467

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §185;
MOG 1985 §101 idF 1994/664;
MOG 1985 §103 Abs1 idF 1994/664;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §9 idF 1995/858;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0031 E 12. August 1997 97/17/0030 E 12. August 1997

Rechtssatz

War der erstbeschwerdeführende Milchproduzent weder Verfügungsberechtigter noch Eigentümer des Betriebes des zweitbeschwerdeführenden Milchproduzenten, so konnte für ihn ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer bestimmten Anlieferungs-Referenzmenge für den Betrieb des Zweitbf nicht bestehen. Über die den Erstbf allein berührende Frage des Bestehens oder Erlöschens der ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt zugestandenen Einzelrichtmenge (die er an den Zweitbf überlassen hatte) wurde im Spruch des Bescheides über die Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge für den Betrieb des Zweitbf nicht abgesprochen. Diese Frage war vielmehr eine vor der Hauptfrage zu lösende Frage. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides an den Erstbf erweist sich die amtswegige Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an diesen als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170467.X02

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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