RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0488

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L70711 Spielapparate Burgenland
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §4 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §10 Abs3;
VeranstaltungsG Bgld 1994 §9;

Rechtssatz

Die Anmeldung eines dem GSpG 1989 unterliegenden Automaten nach § 9 Bgld VeranstaltungsG 1994 kann nicht bewirken, daß dessen Betrieb iSd GSpG 1989 als rechtmäßig anzusehen ist. Auch kommt einer Bestätigung der Anmeldung gemäß § 10 Abs 3 Bgld VeranstaltungsG 1994 nicht der Charakter eines (rechtsgestaltenden) Bescheides zu, der den Anmeldenden berechtigt, dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten vorzunehmen. Bei der Bestätigung der Anmeldung handelt es sich um eine bloße Beurkundung der Tatsache, daß eine Anmeldung vorgenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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