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L70701 Theater Veranstaltung BurgenlandNorm
GSpG 1989 §2;Rechtssatz
Die Anmeldung eines dem GSpG 1989 unterliegenden Automaten nach § 9 Bgld VeranstaltungsG 1994 kann nicht bewirken, daß dessen Betrieb iSd GSpG 1989 als rechtmäßig anzusehen ist. Auch kommt einer Bestätigung der Anmeldung gemäß § 10 Abs 3 Bgld VeranstaltungsG 1994 nicht der Charakter eines (rechtsgestaltenden) Bescheides zu, der den Anmeldenden berechtigt, dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten vorzunehmen. Bei der Bestätigung der Anmeldung handelt es sich um eine bloße Beurkundung der Tatsache, daß eine Anmeldung vorgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170488.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012