RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0469

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §299;
MOG 1985 §101 idF 1994/664;
MOG 1985 §103 Abs1 Z1 idF 1994/664;
MOG MilchReferenzmengenZuteilungsV 1995 §9 Abs7 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/21 96/17/0467 5

Stammrechtssatz

Nach § 9 Abs 7 Z 1 MilchReferenzmengenZuteilungsV 1985 kommt es nicht darauf an, ob der Erstbehörde ein für die Abänderung der Mitteilung herangezogenes Ermittlungsergebnis im Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt war, ob sich der Sachverhalt bzw die Beweislage geändert hat, oder ob ein Verschulden vorliegt, sondern allein auf die Tatsache der der Mitteilung zugrundeliegenden unrichtigen Sachverhaltsannahme. Insofern sowie durch die Änderungsbefugnis und die Befugnisse der Erstbehörde geht die Vorschrift noch über den Eingriff in die Rechtskraft gem § 299 ff BAO hinaus. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sind schon im Hinblick auf die Systemänderung im Förderungswesen nicht entstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170469.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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