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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0031 E 12. August 1997 97/17/0030 E 12. August 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1327/53 E 23. April 1954 VwSlg 932 F/1954 RS 1(hier: Auch die Beurteilung von Vorfragen ist in die Begründung aufzunehmen)Stammrechtssatz
Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170467.X06Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010