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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §185;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0031 E 12. August 1997 97/17/0030 E 12. August 1997Rechtssatz
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der auch an den erstbeschwerdeführenden Milchproduzenten ergangene Bescheid über die Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge für den Betrieb des zweitbeschwerdeführenden Milchproduzenten subjektive Rechte des Erstbf - etwa durch Bindungswirkung in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über Regreßansprüche des Zweitbf gegen den Erstbf in der Frage, welche Referenzmenge dem Zweitbf per 31.3.1995 zusteht - verletzen könnte, ist auch die Beschwerde des Erstbf (dieser hatte eine nach Ansicht der Behörde erloschene Einzelrichtmenge an den Zweitbf übertragen) zulässig. Die auch vom Erstbf geltend gemachte Verletzung des Rechtes auf rechtsrichtige Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge schließt die Frage mit ein, ob eine solche Feststellung gegenüber dem Erstbf überhaupt ergehen hätte dürfen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170467.X03Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010