RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0097

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, der Fehler in der Auskunft sei aufgrund "ungenauer Bearbeitung in der Kanzlei" oder "bei der kursorischen Beantwortung der Lenkeranfrage" bzw "infolge eines Diktatfehlers" passiert, zeigt allein schon, daß der Auskunftspflichtige (hier: ein Rechtsanwalt) die objektiv gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Hätte er das Auskunftsschreiben nämlich nicht ungenau bzw flüchtig verfaßt (verfassen lassen), so wäre ihm bei der gebotenen sorgfältigen Kontrolle jedenfalls vor der Unterfertigung des Schreibens aufgefallen, daß darin fälschlich seine eigene Wohnadresse als Adresse dessen angegeben war, dem der Auskunftspflichtige das Fahrzeug (angeblich) überlassen gehabt hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170097.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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