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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Rechtssatz
Das Beschwerdevorbringen, der Fehler in der Auskunft sei aufgrund "ungenauer Bearbeitung in der Kanzlei" oder "bei der kursorischen Beantwortung der Lenkeranfrage" bzw "infolge eines Diktatfehlers" passiert, zeigt allein schon, daß der Auskunftspflichtige (hier: ein Rechtsanwalt) die objektiv gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Hätte er das Auskunftsschreiben nämlich nicht ungenau bzw flüchtig verfaßt (verfassen lassen), so wäre ihm bei der gebotenen sorgfältigen Kontrolle jedenfalls vor der Unterfertigung des Schreibens aufgefallen, daß darin fälschlich seine eigene Wohnadresse als Adresse dessen angegeben war, dem der Auskunftspflichtige das Fahrzeug (angeblich) überlassen gehabt hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170097.X04Im RIS seit
26.11.2001